Mietbedingungen
Bei jeder Buchung, bei jeder Buchung mit Zahlung per PayPal, sowie bei der Erstellung eines Benutzerkontos gelten folgende Mietbedingungen zwischen dem Mieter (Online Bucher) und der Vermieterin (Kommunalunternehmen Stadtwerke Weiden i.d.OPf., Anstalt des öffentlichen Rechts, dieses vertreten durch den Vorstand Herrn Johann Riedl) als verbindlich vereinbart:
- Mietgegenstand
(1) Die Vermieterin vermietet an den Mieter folgende Räume aus der Hans-Schröpf-Arena, Raiffeisenstraße 5:
1. Eislauffläche außen bzw. innen
2. Umkleideräume nach Zuweisung
(2) Die zur Errichtung der in Absatz 1 genannten Räume vorgesehenen Verkehrsflächen stehen zur Mitbenutzung zur Verfügung. Soweit in nachfolgenden vertraglichen Vereinbarungen keine besondere Regelung erfolgt, sind unter Mietgegenstand auch die zur Mitbenutzung zur Verfügung stehenden Verkehrsflächen zu verstehen. - Mietzweck
(1) Die Räume des Mietgegenstandes stehen im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung für ihre Trainingszwecke im notwendigen Umfang zur Verfügung.
(2) Die zur Mitbenutzung zur Verfügung stehenden Verkehrsflächen dürfen entsprechend ihrem Verwendungszweck und im Rahmen der in Abs. 1 vereinbarten Überlassung des Mietgegenstandes mitbenutzt werden.
(3) Jede andere Nutzung bedarf der Genehmigung der Vermieterin.
- Mietzeit
(1) Mietzeit ist die Online gebuchte Zeit.
(2) Die zugewiesenen Zeiten können bei Bedarf geändert werden. Der Mieter muss der Vermieterin alle Kosten ersetzen, die ihr wegen Nichteinhaltung der angegebenen Zeiten entstehen.
Auf Grund von technischen Störungen oder noch nicht im System eingetragenen Reservierungen kann es in Ausnahmefällen zu Doppelbelegungen oder Fehlbuchungen kommen. Bitte setzen Sie sich dann mit der Vermieterin in Verbindung. Die nicht zu Stande gekommene Buchung wird von der Vermieterin ersetzt oder zu einem beliebigen anderen freien Zeitpunkt angesetzt. Sollte die Doppelbuchung vorher bekannt werden, wird die Vermieterin einer Partei das Nutzungsrecht zusprechen. Die andere Partei erhält selbstverständlich Ersatz an einem anderen freien Termin. - Mietzins
(1) Als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung wird ein Betrag nach der jeweils von den Stadtwerken Weiden i.d.OPf. festgelegten Benutzungsentgeltordnung erhoben, derzeit 120.- Euro (Halleneis) bzw. 75.- Euro (Freieis) pro Stunde incl. MwSt.
Reservierte Eiszeiten, die abgesagt werden, sind für alle Nutzer kostenpflichtig wie folgt:
Bei Absage eine Woche vor dem Miettermin oder länger
- keine Gebühr
Bei Absage bis 3 Tage vor dem Miettermin
- 50 % des Mietzinses
Bei noch kurzfristigerer Absage
- 100 % des Mietzinses
(2) Das zu zahlende Entgelt muss 14 Tage vor der entgeltspflichtigen Veranstaltung auf das Konto der Stadtwerke Weiden i.d.OPf., Nr. 620 100 057, bei dermStadtsparkasse Weiden i.d.OPf. eingezahlt oder überwiesen werden.
(3) Sollte bei einer Lastschrift das angegebene Konto nicht existieren oder nicht genügend Deckung aufweisen, behalten wir uns vor, Ihnen die Gebühren der Rücklastschrift in Höhe von 5,00 € zusätzlich in Rechnung zu stellen.
(4) Sollte eine Buchung per Paypal im Nachhinein aus irgendwelchen Gründen rückgängig gemacht worden sein oder ungültig ist, behalten wir es uns vor, +100% an Verwaltungsgebühren zu erheben.
(5) Sollten Sie die Halle oder das Freieis ohne gültige Buchung genutzt haben, erheben wir hierfür im Nachhinein zusätzlich +100% an Verwaltungsgebühren. - Übergabe des Mietgegenstandes
(1) Die Vermieterin überlässt dem Mieter den Mietgegenstand in dem Zustand in dem er sich befindet. Soweit nicht zu Mietbeginn eine entsprechende Mitteilung an die Verwaltung der Hans-Schröpf-Arena erfolgt, gilt der Mietgegenstand als unbeschädigt übernommen. Vorhandene allgemeine Abnutzungen, die durch ordnungsgemäßen und zweckentsprechenden Gebrauch entstanden sind, bleiben unberücksichtigt.
(2) Für den Zustand, die Beschaffenheit, die Ausnutzbarkeit oder eine sonstige Eignung des Mietgegenstandes und seines Inventars zu dem beabsichtigten Nutzungszweck leistet die Vermieterin keine Gewähr, ebenso wenig für bestimmte Ertragschancen.
(3) Der Mieter verzichtet auf die Geltendmachung von Mängeleinreden nach Übernahme des Miet gegenstandes. - Benutzung des Mietgegenstandes
(1) Die vereinbarte Mietzeit muss eingehalten werden.
(2) Der Mieter hat die Aufsichtspflicht. Er muss dafür sorgen, dass die vertraglichen Vereinbarungen insbesondere die Benutzungsordnung der Hans-Schröpf-Arena und etwaige Anordnungen deren Bediensteten eingehalten werden. Dies ist durch laufende Kontrollen des Mieters sicherzustellen. Der Einlass in die Hans-Schröpf-Arena ist nur in seiner Anwesenheit möglich. Er muss während der Dauer der Benutzung ständig anwesend sein und darf die Eissportanlage nur als Letzter verlassen nachdem er sich von dem ordnungsgemäßen Zustand des Mietgegenstandes überzeugt hat. Soweit der Mieter während der Benutzung des Mietgegenstandes nicht selbst anwesend ist, muss er für seine Vertretung eine verantwortliche Aufsichtsperson oder bei Bedarf auch mehrere verantwortliche Aufsichtspersonen bestellen, die sich auf Verlangen der Verwaltung der Hans-Schröpf-Arena als solche unter Benennung ihres Namens zu erkennen geben. Je nach Größe der Benutzergruppe muss der Mieter zu seiner oder zur Unterstützung der von ihm bestellten verantwortlichen Aufsichtspersonen weitere Aufsichtskräfte bestellen.
(3) Verursachte Schäden sind der Verwaltung der Hans-Schröpf-Arena unverzüglich mitzuteilen. Der Mieter ist verpflichtet, sich vor der Benutzung des Mietgegenstandes von seiner Sicherheit und der gefahrlosen Gebrauchsfähigkeit zu überzeugen. Hierbei, oder während der Mietzeit festgestellte Schäden und Mängel oder nicht ordnungsgemäße Zustände sind der Verwaltung der Hans-Schröpf-Arena ebenfalls unverzüglich mitzuteilen. Soweit eine Gefahr für Personen und Sachen besteht, muss der Mieter bis zum Tätigwerden der Vermieterin entsprechende Sicherungsmaßnahmen treffen oder soweit erforderlich eine Benutzung ausschließen.
(4) Falls erforderlich wird in jederzeit widerruflicher Weise gestattet, die Tonanlage und Spielzeituhr, ausgeschlossen Laseranlage, zu benutzen, soweit die für die Bedienung benannte Person von der Verwaltung der Hans-Schröpf-Arena als geeignet betrachtet wird. Eine Bedienung durch Bedienstete der Hans-Schröpf-Arena für den Mieter ist nicht möglich. Die Benutzung der Laseranlage ist gesondert mit der Verwaltung zu vereinbaren.
(5) Abgesehen vom Lagern des Eigentums des Mieters während der vereinbarten Mietzeiten und in den dafür vorgesehenen Räumen, bedarf das Anbringen, Aufstellen oder Verlegen von Tafeln, Masten und sonstigen Gegenständen des Mieters im Mietgegenstand der vorherigen Genehmigung der Vermieterin, soweit hierzu nicht bereits unter Nr.12 eine Genehmigung erteilt wurde. Im Falle einer Genehmigung sind sie vom Mieter noch vor Ende der vereinbarten Mietzeit wieder zu entfernen.
Beim Anbringen einer Dekoration ist diese so zu gestalten, dass eine Beschädigung der Mieträume, insbesonders der Wände und des Fußbodens ausgeschlossen ist. Zur Ausstattung der Mieträume und Zugangsräume dürfen nur schwer entflammbare Materialien verwendet werden. Dekorationen müssen unbrennbar sein und so angeordnet werden, dass sie von Besuchern nicht erreicht werden können. Packmaterial und sonstige brennbare Stoffe dürfen weder innerhalb noch in den Nebenräumen gelagert oder abgestellt werden.
(6) Gegenstände der Hans-Schröpf-Arena dürfen nur mit Genehmigung der Vermieterin von ihren üblichen Standorten entfernt werden. Sowohl diese, als auch sonstige benutzte Geräte oder Gegen stände müssen noch vor Ende der vereinbarten Mietzeit an ihren Stand- oder Lagerplatz zurück gebracht werden.
(7) Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen nach Abs. 5 und 6 nicht nach, so ist die Vermieterin berechtigt, die Gegenstände auf Kosten des Mieters beseitigen bzw. auf ihren Standort zurückbringen zu lassen. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bleibt unberührt.
(8) Jegliche Untervermietung ist verboten.
(9) Reklame und Werbemaßnahmen bedürfen der Genehmigung der Vermieterin.
(10) Ein Verkaufen oder Verabreichen von Speisen und Genussmitteln sowie Verkaufen und Ausschenken von alkoholischen und nicht alkoholischen Getränken ist untersagt. Eine diesbezügliche Versorgung kann nur über den Pächter der Gaststätte der Hans-Schröpf-Arena erfolgen.
(11) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand einschließlich aller Betriebseinrichtungen und Inventar schonend pfleglich zu behandeln und in gutem Zustand zu erhalten. In den benutzten Räumen muss stets Ordnung gehalten werden. Vom Mieter verursachte Schäden sind unverzüg lich der Vermieterin mitzuteilen. Zusätzliche Reinigungskosten wegen mutwilliger Verschmutzungen müssen vom Mieter übernommen werden.
(12) Weiterhin gelten folgende Bestimmungen der Haus- und Eislaufordnung der Hans-Schröpf-Arena als vereinbart:
1. Nr. 2.4 bis 2.6 über den zugelassenen Personenkreis
2. Nr. 4, Nr. 5 über Verhaltensregeln für die Benutzung der Hans-Schröpf-Arena
3. Nr. 1.9 über Fundgegenstände
(13) Besucher sind auf den dafür vorgesehenen oder besonders zugewiesenen Flächen für Veranstaltungen zugelassen.
(14) Bauliche Veränderungen und Veränderungen des Umfangs und der Anordnung des Mietgegen standes und seines Inventars sowie sonstige, nicht ohne weiteres wieder zu beseitigende Veränderungen dürfen vom Mieter nicht vorgenommen werden.
(15) Bei unvorhergesehenen Ereignissen ist die Vermieterin berechtigt, den Mietgegenstand ganz oder teilweise zu sperren.
(16) Außer dem vorhandenen Parkplatz dürfen Verkehrsflächen der Hans-Schröpf-Arena nur mit Genehmigung der Verwaltung von Kraftfahrzeugen benutzt werden. - Betretungs-, Informations-, Weisungs- und Hausrecht
(1) Die Vertreter und Beauftragten der Vermieterin und der Ordnungsbehörden haben das Recht, den Mietgegenstand zu betreten und zu besichtigen um sich über Art und Umfang der Nutzung sowie die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen zu informieren.
(2) Weisungen, die im Interesse eines störungsfreien Ablaufs der Benutzung, der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung und zur Abwendung von Schäden getroffen werden, hat der Mieter unverzüglich Folge zu leisten.
(3) Hinsichtlich des Hausrechts gilt Nr. 1.7 der Haus- und Eislaufordnung der Hans-Schröpf-Arena. Es gilt sowohl gegenüber dem Mieter als auch seinen Mitgliedern, Besuchern, Teilnehmern u.ä. Personen. Es kann bei Nichteinhaltung der vertraglichen Vereinbarungen ausgeübt werden und um fasst auch das Recht zum Abbruch der Benutzung durch die Vermieterin. Eine Rückerstattung des Mietzinses erfolgt nicht. - Pfandrecht/Aufrechnung mit Gegenforderung
(1) Der Mieter räumt der Vermieterin zur Befriedigung der aus dem Mietvertrag sich ergebenden Forderungen ein Pfandrecht an den Gegenständen, die sich im Eigentum des Mieters befinden und im Bereich der Hans-Schröpf-Arena vorhanden sind, ein.
(2)Der Mieter darf gegenüber dem Mietzins mit einer Gegenforderung nur nach Zustimmung der Vermieterin aufrechnen. - Haftung, Versicherung
(1) Nr. 3 der Haus- und Eislaufordnung der Hans-Schröpf-Arena gilt entsprechend.
(2) Die Vermieterin haftet auch nicht für ein Versagen von Einrichtungen, Betriebsstörungen oder bei sonstigen behindernden oder beeinträchtigenden, oder die Benutzung ausschließenden Ereignissen.
(3) Die Haftungsfreistellung durch den Mieter umfasst jegliche Ansprüche, die Dritte mittelbar oder unmittelbar gegen die Vermieterin geltend machen können, auch solche, die auf vertragswid riges Verhalten des Mieters, oder auf die in Abs. 2 genannten Ereignisse zurückzuführen sind u.ä. Er stellt damit die Vermieterin insgesamt und unbeschränkt von Ansprüchen Dritter frei.
(4) Der Mieter haftet auch für Schäden, die von seinen Teilnehmern, Besuchern, Mitgliedern u.ä. Personen verursacht werden und für alle Handlungen und Unterlassungen der von ihm gestellten Aufsichtspersonen und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
Alle verursachten Schäden werden von der Vermieterin in eigener Zuständigkeit behoben und dem Mieter in Rechnung gestellt.
(5) Bei einer gemeinschaftlichen Nutzung der Hans-Schröpf-Arena durch mehrere Mieter oder Veranstalter gilt gesamtschuldnerische Haftung als vereinbart, §§ 421 ff. BGB.
(6) Mieter, die nicht über den Bayer. Landessport-Verband e.V. bereits schon ausreichend versichert sind, haben eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen und den Versicherungsschutz der Vermieterin auf Verlangen vor Mietbeginn nachzuweisen. - Fristlose Kündigung
(1) Die Vermieterin kann die gebuchte Zeit fristlos kündigen, wenn aus einem wichtigen Grund die Buchung nicht mehr zugemutet werden kann.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Mieter
a) gegen eine gesetzliche oder sonstige den Mietgegenstand oder die Veranstaltung betreffende öffentlich-rechtliche Vorschrift verstößt, insbesondere dann, wenn dieser Verstoß die Verkehrssicherheit, Feuersicherheit, Ordnung und Hygiene gefährdet,
b) mit einer nach diesem Vertrag geschuldeten Leistung in Verzug ist,
c) einen vertragswidrigen Gebrauch trotz Abmahnung fortsetzt.
(2) Bei einer fristlosen Kündigung wird der gemäß § 4 vereinbarte Mietzins in voller Höhe und sofort zur Zahlung fällig.
(3) Die fristlose Kündigung kann auch mündlich durch die Verwaltung der Hans-Schröpf-Arena oder seinen bestellten Vertreter erfolgen. In Abwesenheit des Mieters auch gegenüber der von ihm bestellten verantwortlichen Aufsichtsperson. - Rückgabe des Mietgegenstandes
(1) Die Benutzung des Mietgegenstandes ist so rechtzeitig zu beenden, dass die Räume bei Ende der vereinbarten Mietzeit vollständig geräumt sind und die anschließende Nutzung planmäßig aufgenommen werden kann. Der Mieter haftet für den Schaden, den die Vermieterin dadurch erleidet, dass der Mieter den Mietgegenstand nicht fristgemäß räumt oder zurückgibt.
(2) Der Mietgegenstand ist in einem Zustand zurückzugeben, der einer ordnungsgemäßen und schonenden Benutzung entspricht.
Der Mieter ist nach Durchführung von Veranstaltungen zur Grobreinigung des Mietgegenstandes verpflichtet. - Sonstige Vereinbarungen
(1) Änderungen dieser Mietbediengungen bedürfen der Schriftform.
(2) Soweit in diesem Mietbedingungen nicht besondere Vereinbarungen getroffen sind, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Die Haus- und Eislaufordnung der Hans-Schröpf-Arena ist Bestandteil dieses Vertrages.
(4) Das aktuelle Hygienekonzept für die H-S-A und das aktuelle Kontaktdatenerfassungsblatt
sind ebenfalls Bestandteil. Diese Daten sind unter https://www.toims.net/freizeitzentrumweiden abrufbar.
(5) In den Fällen, in denen Maßnahmen des Mieters oder eine bestimmte Benutzung der Mietsache nur nach Zustimmung der Vermieterin zulässig sind, gelten die Bedingungen, unter denen die Zustimmung erteilt wurde und die hierzu getroffenen Vereinbarungen als Bestandteil dieser Mietbedingungen und Verstöße gegen diese Bestimmungen und Bedingungen als vertragswidriger Gebrauch (§ 10 Abs. 1 d).
(6) Die durch die Post übersandten Willenserklärungen gelten am 3. Tage nach Aufgabe zur Post als zugegangen. Für Willenserklärungen durch Zustellungsnachweis gilt jedoch die gesetzliche Regelung des BayVwZVG. - Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Weiden i.d.OPf.
Weiden, im Augst 2015
Kommunalunternehmen Stadtwerke Weiden i.d.OPf.
Anstalt des öffentlichen Rechts
Aktualisiert im Juni 2023
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